Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 16 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung wird jeweils bei einer in § 14 Absatz 1 genannten Ausbildungsstelle abgeleistet.
(2) Die praktische Ausbildung kann auch bei einer Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 in einem anderen Bundesland absolviert werden.
(3) Das Wahlpraktikum kann bis zu einer Dauer von vier Wochen bei einer anerkannten Werkfeuerwehr durch-geführt werden, wenn die Ausbildung durch eine Person betreut wird, die zumindest über eine dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Qualifikation verfügt.
(4) Die in den praktischen Ausbildungsabschnitten erbrachten Leistungen sind nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Abgrenzbare Teilabschnitte können einzeln nach § 27 Absatz 1 bewertet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Gesamtpunktzahl gemäß § 27 Absatz 2 zu bilden.