Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung beinhaltet die Ausbildungsabschnitte 3 und 8 (Führungslehrgänge I und II) sowie den Ausbildungsabschnitt 5 (NWT-Lehrgang).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung führt die Landesschule und Technische Einrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz oder eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durch. Der NWT-Lehrgang kann mit Zustimmung der Prüfungsbehörde auch bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung absolviert werden.
(3) In den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise ist eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln.
(4) Zum Abschluss des Führungslehrgangs II sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gilt § 27 Absatz 1. Aus den Einzelbewertungen der Leistungsnachweise und der Aufsichtsarbeiten ist je eine Gesamtpunktzahl nach § 27 Absatz 2 zu ermitteln. Die Gesamtbewertung für den Führungslehrgang II wird gemäß § 27 Absatz 2 aus dem arithmetischen Mittel aus der Gesamtpunktzahl der Leistungsnachweise und der Gesamtpunktzahl der Aufsichtsarbeiten ermittelt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet wurden, oder die nicht mindestens vier Leistungsnachweise mit einer Bewertung von mindestens fünf Punkten erbracht haben, haben die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden.
(6) Wurde die fachtheoretische Ausbildung nicht bestanden, so entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung der Leistungsnachweise eingeräumt wird, der Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 4 verlängert oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist.