Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind mit Punktzahlen nach § 27 Absatz 1 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Gesamtpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Bei größeren Abweichungen setzt die Prüfungskommission im Rahmen der vorgeschlagenen Punktzahlen die Gesamtpunktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine Gesamtpunktzahl einigen oder sich bis auf drei Punkte annähern. Im Fall der Annäherung der Punktzahlen gelten für die Bestimmung der Gesamtpunktzahl die Sätze 1 und 2. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist zu begründen.
(3) Gibt ein Prüfling die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet und wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.