Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 32 Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis in nichtöffentlicher Sitzung als Abschlussnote fest.

(2) Bei der Ermittlung der Abschlusspunktzahl werden

die Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

die Gesamtbewertung des Führungslehrgangs II mit 10 vom Hundert,

die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 25 vom Hundert,

die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und

die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert

gewertet und hieraus entsprechend § 27 Absatz 2 eine Abschlusspunktzahl gebildet.

(3) Die Abschlussnote lautet bei einer Abschlusspunktzahl von

15 bis 14 Punkten „sehr gut“,

13 bis 11 Punkten „gut“,

10 bis 8 Punkten „befriedigend“,

7 bis 5 Punkten „ausreichend“,

4 bis 2 Punkten „mangelhaft“ und

1 bis 0 Punkten „ungenügend“.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder der vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden und der Prüfling mindestens fünf Punkte in der Abschlussnote erreicht hat.

(5) Im Anschluss an die Beratungen der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.

§ 31 § 33