Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 5 Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstests. Dem Eignungstest kann eine Vorauswahl vorausgehen, die sich an der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu orientieren hat.

(3) Der Eignungstest umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten.

(4) Durch den Eignungstest ist insbesondere festzustellen, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden oder im Auswahlverfahren erfolglos bleiben, sind unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum zu benachrichtigen.

§ 4 § 6