Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

APOgDFeu

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 5 teilgenommen hat und mindestens

ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder

einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.

(2) In den Fällen des § 38 kann in den Vorbereitungsdienst des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer eine Zusage einer Hochschule über die Zulassung zu dem ausbildungsbegleitenden Studiengang vorlegt.

§ 5 § 7