Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (16 bis 18 Punkte)

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut (13 bis 15 Punkte)

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte)

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend (7 bis 9 Punkte)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend (4 bis 6 Punkte)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (1 bis 3 Punkte)

=

eine an erheblichen Mängel leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend (0 Punkte)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte:

gut,

9,00 bis 11,49 Punkte:

vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte:

befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte:

ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte:

mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte:

ungenügend.

Einzelnorm

§ 11 § 13