Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 12 Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (16 bis 18 Punkte)
=
eine besonders hervorragende Leistung,
gut (13 bis 15 Punkte)
=
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (10 bis 12 Punkte)
=
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (7 bis 9 Punkte)
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4 bis 6 Punkte)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (1 bis 3 Punkte)
=
eine an erheblichen Mängel leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (0 Punkte)
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte:
sehr gut,
11,50 bis 13,99 Punkte:
gut,
9,00 bis 11,49 Punkte:
vollbefriedigend,
6,50 bis 8,99 Punkte:
befriedigend,
4,00 bis 6,49 Punkte:
ausreichend,
1,50 bis 3,99 Punkte:
mangelhaft,
0 bis 1,49 Punkte:
ungenügend.
Einzelnorm