Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 11 Beurteilungen

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter jeweils am Ende der in § 9 Absatz 2 genannten fachwissenschaftlichen Studienzeiten auf der Grundlage von §§ 14 und 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen und der Studienordnung. Die Bewertungen müssen erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht worden ist.

(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder in den fachpraktischen Studienzeiten erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte Beurteilungsbeiträge. In den Beiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde erstellt jeweils zum Ende der einzelnen fachpraktischen Ausbildungsabschnitte die entsprechende Beurteilung.

(3) Die Lehrkräfte der begleitenden Lehrveranstaltungen fertigen Beurteilungen auf der Grundlage von § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Jede Beurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind – gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters – in einem Beiheft zu den Personalakten zu nehmen.

Einzelnorm

§ 10 § 12