Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 16 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses ordnet die Einstellungsbehörde an, welche Studienabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind.
Einzelnorm