Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
APOgVVD§ 17 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten oder des allgemeinen Justizvollzugsdienstes auf Antrag zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
Einzelnorm