Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 7 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Anwärterinnen und Anwärter führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 6 § 8