Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten von jeweils 18 Monaten. Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängert werden. Das Nähere regelt § 13. Im Falle der Verlängerung ist das weitere Studium gesondert zu gestalten.

Einzelnorm

§ 7 § 9