Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 10 Urlaub
(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der theoretischen Ausbildungslehrgänge soll kein Urlaub gewährt werden.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich oder mit dieser vereinbar ist.