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APOghDASA§ 9 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
(2) Das Nichtbestehen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn
zwei Belegarbeiten nach jeweils einmaliger Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden,
die Probebesichtigung nach § 18 nach einer Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde,
auf Grund des Befähigungsberichtes vor Anmeldung zur Prüfung zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder
der Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 3 unter 5 Punkten liegt.
(3) Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung von Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde.