Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 11 Ziel der Ausbildung
Ziel ist es, die Auszubildenden für die Laufbahnen des gehobenen oder höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes zu befähigen. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie über den Aufbau und die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.