Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 12 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen
(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung.
(3) Ausbildungsstellen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen.
(4) Ausbildungsstellenleitungen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dezernatsleitungen.