Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 18 Probebesichtigungen

(1) Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden im Beisein der Ausbildungsstellenleitung selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Die Inhalte der Probebesichtigungen sind von der Ausbildungsbehörde festzulegen.

(2) Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Probebesichtigung sind von der Ausbildungsstellenleitung zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Die Bewertung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, kann sie nach frühestens einem Monat einmal wiederholt werden.

§ 17 § 19