Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 17 Belegarbeiten
(1) Während der Ausbildung sind von den Auszubildenden jeweils sechs Belegarbeiten anzufertigen. Die Themen dieser Arbeiten sollen von der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes gestellt werden.
(2) Die Belegarbeiten sind innerhalb von vier Wochen bei der Ausbildungsleitung einzureichen. Ist die Frist aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten Gründe versäumt worden, so gilt der Leistungsnachweis als nicht abgelegt und soll in einem angemessenen Zeitraum nachgeholt werden.
(2a) Die Ausbildungsbehörde kann bestimmen, dass die Belegarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch erstellt und an die Ausbildungsleitung elektronisch übermittelt werden.
(3) Die Belegarbeiten sind von der Ausbildungsleitung oder einer von dieser zu bestimmenden fachlich geeigneten Person des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach § 19 Absatz 1 zu bewerten.
(4) Nicht bestandene Belegarbeiten können einmalig wiederholt werden. Geben Auszubildende Belegarbeiten ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 ab, so sind diese Arbeiten mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.