Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 19 Bewertung der Leistungen

(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

1.

15 bis 14 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.

13 bis 11 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

3.

10 bis 8 Punkte

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.

7 bis 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.

4 bis 2 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und

6.

1 bis 0 Punkte

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und auszuweisen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:

1.

von 15 bis 14,00 Punkte

sehr gut,

2.

von 13,99 bis 11 Punkte

gut,

3.

von 10,99 bis 8 Punkte

befriedigend,

4.

von 7,99 bis 5 Punkte

ausreichend,

5.

von 4,99 bis 2 Punkte

mangelhaft,

6.

von 1,99 bis 0 Punkte

ungenügend.

§ 18 § 20