Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 19 Bewertung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
1.
15 bis 14 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
13 bis 11 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
10 bis 8 Punkte
=
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
7 bis 5 Punkte
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
4 bis 2 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und
6.
1 bis 0 Punkte
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und auszuweisen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:
1.
von 15 bis 14,00 Punkte
sehr gut,
2.
von 13,99 bis 11 Punkte
gut,
3.
von 10,99 bis 8 Punkte
befriedigend,
4.
von 7,99 bis 5 Punkte
ausreichend,
5.
von 4,99 bis 2 Punkte
mangelhaft,
6.
von 1,99 bis 0 Punkte
ungenügend.