Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 20 Ausbildungsnachweise

(1) Die Auszubildenden müssen Ausbildungsnachweise nach dem Muster der Anlage 1 führen.

(2) Die Ausbildungsnachweise sind von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vorzulegen.

§ 19 § 21