Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

Vorbereitungsdienste die Zeiten, während deren Beamtinnen und Beamte auf Widerruf durch eine Ausbildung die Voraussetzungen für eine Übernahme oder Einstellung in eine Beamtenlaufbahn erwerben können,

Auszubildende die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorbereitungsdienste der nachfolgenden Nummern 3 und 4,

Anwärterinnen und Anwärter die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden,

Referendarinnen und Referendare die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden,

Belegarbeiten während der Ausbildung von den Auszubildenden zu fertigende schriftliche Leistungsnachweise,

Ausbildungsstunden 45 Minuten umfassende Unterrichtseinheiten,

Ausbildungsabschnitte Zeiträume, in denen theoretisches und praktisches Wissen der jeweiligen Lehrfächer vermittelt wird,

Aufsichtsarbeiten, die während der Prüfung von den Auszubildenden zu fertigenden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

§ 1 § 3