Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt.

(2) Die Auszubildenden müssen für den Außendienst körperlich tauglich sein. Von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden; sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienste zu leisten.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer für den Arbeitsschutz entsprechenden Fachrichtung, insbesondere der Fachbereiche Wirtschaft und Technik, verfügt und

im Regelfall zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes kann eingestellt werden, wer

über ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer für den Arbeitsschutz entsprechenden Fachrichtung, insbesondere der Fachbereiche Wirtschaft und Technik, verfügt und

im Regelfall zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

(5) Andere Studienabschlüsse sind zu berücksichtigen, wenn die für das Anerkennungsverfahren zuständige Stelle diese als gleichwertig anerkannt hat.

§ 2 § 4