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§ 21 Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung

(1) Die Ausbildungsstellenleitungen erstellen nach sechs und nach zwölf Monaten sowie vor der Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzeinschätzungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Befähigungsberichte nach dem Muster der Anlage 2. Sie bewerten darin die Fähigkeiten, Kenntnisse und praktischen Leistungen der Auszubildenden entsprechend § 19 Absatz 1. Die Bewertungen müssen jeweils erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht worden ist.

(2) Die Ausbildungsstellenleitungen erstellen im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung fünf Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3. Sie stellen darin fest, ob die Auszubildenden das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 25 Absatz 2 erreicht haben und ermitteln die Ausbildungspunktwerte.

(3) Die Ausbildungspunktwerte nach den Anlagen 2 und 3 sowie die ermittelten Punktzahlen der §§ 18 und 19 werden wie folgt gewichtet:

1.

die ersten beiden Befähigungsberichte

zweifach,

2.

der Befähigungsbericht vor Anmeldung zur Prüfung

dreifach,

3.

die sechs Belegarbeiten jeweils

einfach,

4.

die Probebesichtigung

dreifach.

(4) Die Summe der nach Absatz 3 gewichteten Produkte ist durch 16 zu teilen. Das Ergebnis ist entsprechend § 19 Absatz 1 zu bewerten.

(5) Die Befähigungsberichte und die abschließenden Beurteilungen sind den Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihnen auszuwerten. Die Auswertung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 20 § 22