Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 24 Prüfungsausschuss
(1) Die Laufbahnprüfungen für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst sind vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss wird bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde gebildet.
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestellt für die Dauer von drei Jahren einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. Für jedes Mitglied ist zudem eine Vertretungsperson zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und Stellvertretungen können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:
eine Person des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person aus dem für den Arbeitsschutz zuständigen Fachbereich der obersten Landesbehörde als vorsitzende Person,
drei Personen des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes oder drei mit diesen vergleichbare tarifbeschäftigte Personen und
eine Person des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person.
(4) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann auch einer im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigten Person der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde übertragen werden. In diesem Fall ist an Stelle einer nach Absatz 3 Nummer 3 zu bestimmenden Person eine vierte Person aus dem höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person zu bestellen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Prüfungsausschuss hat
über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden,
die Prüfungsnoten festzustellen und
über den Ablauf und das Ergebnis der Prüfungen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen.
(8) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung leitet die Prüfung. Sie hat insbesondere
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
für jede Aufsichtsarbeit und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei prüfende Personen aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis zu benennen, die die Arbeiten bewerten, und
den Ablauf der Prüfung festzusetzen.
(9) Mit Einverständnis der Auszubildenden darf die Ausbildungsleitung ohne Stimmrecht an den Prüfungen teilnehmen. Das Landespersonalvertretungsgesetz ist zu beachten.
(10) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses werden von dem zuständigen Fachbereich der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde geführt.