Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung durchlaufen, an den theoretischen Lehrgängen teilgenommen und das Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung erreicht hat.
(2) Das Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung hat erreicht, wer
fünf der sechs Belegarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) vorweisen kann,
nach einfacher Addition der Noten der sechs Belegarbeiten mindestens 30 Punkte erreicht hat,
für die Probebesichtigung nach § 18 mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erlangt hat,
für die Befähigungsberichte nach § 21 Absatz 1 eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht hat und
einen Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 2 von mindestens 5 Punkten nachweisen kann.
(3) Die Ausbildungsleitung stellt die Zulassung der Auszubildenden zu den Laufbahnprüfungen des gehobenen oder des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes fest und teilt dem Prüfungsausschuss spätestens 17 Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes unter Übersendung der Ausbildungsakten die Zulassung zu den Prüfungen mit.