Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 23 Zweck der Prüfungen
(1) Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Auszubildenden die Befähigungen für die jeweiligen Laufbahnen des Arbeitsschutzaufsichtsdienstes erreicht haben.
(2) Die Prüfungen bestehen aus den Aufsichtsarbeiten nach § 26, einer häuslichen Prüfungsarbeit nach § 27 und einer mündlichen Prüfung nach § 30.
(3) Die Prüfungsschwerpunkte sollen den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern entnommen werden.