Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 4 Einstellungsbehörde

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. Sofern die Befugnisse zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen worden sind, entscheidet dieses im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 3 § 5