Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 32 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte

(1) Durch die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu benennen, das über den Verlauf der Prüfung für die Auszubildenden eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 fertigt.

(2) Die Niederschriften sind von den an der Prüfung teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschriften können auch elektronisch erfolgen.

(3) Die Prüfungsakte ist von der personalführenden Stelle zehn Jahre aufzubewahren.

§ 31 § 33