Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 31 Gesamtergebnis
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) durch den Prüfungsausschuss ist der Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 2 mit einem Anteil von drei Zehnteln und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln anzurechnen. § 19 gilt entsprechend.
(2) Die Punktwerte der Prüfungsleistungen werden errechnet, indem die Punktwerte
1.
der häuslichen Prüfungsarbeiten
mit dem Faktor 3,
2.
der Aufsichtsarbeiten
mit dem Faktor 2,
3.
der mündlichen Prüfungen
mit dem Faktor 3
multipliziert und die daraus ermittelten Summen beim gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 12 und beim höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 14 dividiert werden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von den nach Absatz 1 ermittelten Ergebnissen bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Leistungen der Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet werden. Die Abweichungen sind in den Prüfungsniederschriften zu begründen.
(4) Die Laufbahnprüfungen sind bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelten Gesamtnoten mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen.
(5) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen werden den Auszubildenden die Gesamtergebnisse ihrer Prüfungen durch die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.