Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 6 Dienstbezeichnung und Befähigung

(1) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder Arbeitsschutzoberinspektoranwärter . Auszubildende des höheren Dienstes führen die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzreferendarin oder Arbeitsschutzreferendar .

(2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfungen erwerben die Auszubildenden die Befähigung für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst . Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 5 § 7