Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst dauert drei Jahre und für den höheren technischen Aufsichtsdienst der Arbeitsschutzverwaltung zwei Jahre.
(2) Wird die Ausbildung durch Krankheiten oder andere zwingende Gründe länger als drei Monate unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis der Auszubildenden endet unbeschadet der Regelungen des § 9 mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung.