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§ 10 Ende des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem

das Bestehen oder

das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 26

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

Einzelnorm

§ 9 § 11