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§ 26 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus sämtlichen Modulprüfungen nach § 14, der Bachelor-Arbeit nach § 24 und dem Kolloquium nach § 25.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn alle nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird kein Rechtsanspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst erworben.

Einzelnorm

§ 25 § 27