Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

APOgtVwID

§ 19 Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten, Ausbildungsstellen

(1) Die berufspraktische Studienzeit gliedert sich in vier jeweils 13 Wochen dauernde Praxisabschnitte, die in unterschiedlichen Bereichen der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg absolviert werden können. Nach Möglichkeit soll mindestens ein Praxisabschnitt im Bereich einer jeweilig anderen Einstellungsbehörde im Sinne des § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abgeleistet werden. Die Studierenden lernen während der berufspraktischen Studienzeit die verschiedenen Einsatzgebiete der Informationstechnologie in der Verwaltung, die vorhandenen Systeme und Anwendungsprogramme sowie allgemeine Verwaltungsabläufe kennen.

(2) Die Einstellungsbehörde kann zulassen, dass ein Praxisabschnitt in einer bundesdeutschen oder ausländischen Verwaltung, in der Privatwirtschaft oder bei Verbänden absolviert wird. Bei Ableistung eines Praxisabschnitts außerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg muss die in der jeweiligen Ausbildungsstelle stattfindende Ausbildung einen unmittelbaren Bezug zur öffentlichen Verwaltung aufweisen und die Vergleichbarkeit der Leistungsbewertung mit Ausbildungsstellen in der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg gegeben sein. Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Abordnung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen erfolgen durch Ausbilderinnen und Ausbilder, die mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine Ausbilderzertifizierung verfügen müssen. Die Ausbilderzertifizierung nach Satz 1 wird im Rahmen eines Lehrgangs an der Technischen Hochschule Wildau erworben.

(5) Zur Ergänzung der berufspraktischen Studienzeiten können praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie dienen der Ergänzung der praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen.

Einzelnorm

§ 18 § 20