Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 16 Beurteilung

Nach Beendigung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Ausbildungsabschnitte sowie einen Monat vor Beendigung des in § 10 Abs. 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsabschnittes hat die ausbildende Stelle eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie Fleiß und Führung des Referendars zu erteilen. Soweit der Ausbildungsabschnitt nach § 13 Abs. 1 in zwei Bergamtsbezirken unterschiedlicher Länder durchgeführt wird, ist jeweils eine Beurteilung zu erteilen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Referendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Referendars mit einer der in § 24 Abs. 3 genannten Note zu bewerten. Die Beurteilungen sind dem Ausbildungsleiter vorzulegen und von diesem zu einer Ausbildungsnote zusammenzufassen.

§ 15 § 17