Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Soweit in § 6 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 auf die Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird, finden diese Anwendung in der Fassung der vorgenannten Verordnung vom 15. März 2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).