Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 6 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleitung
(1) Ausbildungsbehörden sind das Land Brandenburg, die Landkreise mit mindestens einer Person, die die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, und die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.
(2) § 8 Absatz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die zur Ausbildungsleitung bestellten Personen über die Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen müssen. § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die bestellten Betreuerinnen und Betreuer über die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen müssen.