Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 19 Fachtheoretische Leistungstests
(1) In allen fachtheoretischen Abschnitten sind Leistungstests zu erbringen. Die Leistungstests sollen die fachliche Qualifikation sowie die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit darstellen. Die Benotung der Leistungsnachweise soll den Leistungsstand der Anwärterinnen und Anwärter zuverlässig und vergleichbar abbilden.
(2) Die Leistungstests können schriftlich, mündlich, elektronisch oder in praktischer Anwendung sowie in kombinierter Form durchgeführt werden.
(3) Die Anzahl der in den einzelnen fachtheoretischen Abschnitten zu erbringenden Leistungstests, die Module, in denen diese vorgesehen sind, sowie deren Form und Dauer werden im Rahmenplan der fachtheoretischen Ausbildung festgelegt.
(4) Wird ein Leistungstest aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist der Leistungstest nachzuholen. § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 33 Absatz 1 entsprechend.
(5) Bei unlauterem Verhalten während eines Leistungstests gilt § 34 entsprechend.
(6) Bei entsprechender Anwendung der §§ 33 und 34 tritt an die Stelle des Prüfungsamtes der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung gemäß § 11 Absatz 5.
(7) Die Bewertung der Leistungstests erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte und richtet sich nach § 20.
(8) Die Wiederholung eines Leistungstests ist nicht möglich.