Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 22 Prüfungskommission, Prüfende
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die beim Prüfungsamt zu bilden ist. Sie führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg“. Das Prüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungskommissionen ein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens neun weiteren Mitgliedern, aus deren Mitte mindestens ein stellvertretender Vorsitz berufen wird. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz ist von Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zu übernehmen. Die weiteren Mitglieder sollen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation sein. Ein Prüfungskommissionsmitglied muss Beamtin oder Beamter sein.
(3) Für die Durchführung des mündlichen Teils der Abschlussprüfung können innerhalb einer Prüfungskommission Unterkommissionen gebildet werden. Berufene Mitglieder einer Prüfungskommission können bei Bedarf Aufgaben in den weiteren Prüfungskommissionen wahrnehmen.
(4) Eine Prüfungskommission oder Unterkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Dauer von fünf Jahren durch das Prüfungsamt bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen können nach Anhörung durch das Prüfungsamt aus wichtigem Grund abbestellt werden
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind in Prüfungsangelegenheiten gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Die Prüfungskommission oder Unterkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
(8) Klausurvorschläge können durch die Lehrkräfte und die Prüfungskommissionsmitglieder eingereicht werden. Die Prüfungskommission bewertet die Vorschläge und beschließt die Prüfungsaufgaben.
(9) Jede schriftliche Aufsichtsarbeit der Zwischen- und Abschlussprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission (Prüfende) bewertet, die das Prüfungsamt festlegt. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; bei Uneinigkeit entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
(10) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Einstellungsbehörden sowie des Staatlichen Prüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sind berechtigt, bei der mündlichen Abschlussprüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Abschlussprüfung zugegen zu sein.