Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 10 Urlaub
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt.