Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 9 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, welche die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit,
wegen eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen wurde, dadurch wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 bis zu 24 Monaten verlängert werden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn die Versagung einer weiteren Verlängerung eine unbillige Härte darstellen würde.
(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder in Teilabschnitten nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate ver-längert werden.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde.
(6) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports auf bis zu 36 Monate verlängern.