Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

APOmDFeu

§ 11 Ziel der Laufbahnausbildung

(1) Ziel der Laufbahnausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes theoretisch und praktisch vertraut zu machen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

§ 10 § 12