Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 15 Prüfungsregelung
(1) Die Prüfung regelt sich nach § 3 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 1. Januar 1992 und nach der Prüfungsordnung der Deutschen
Akademie für Metrologie für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie geführt.
(3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.