Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

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§ 8 Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn befähigen.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung im eichtechnischen Dienst im Landesamt und in den

Außenstellen (§ 10) und einer Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (§ 14).

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes dauert zwölf Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluß der in § 2 Abs. 2 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

(4) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach

dem erfolgreichen Abschluß der in § 2 Abs. 3 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

(5) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines

Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch die Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen werden oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg, in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

(6) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 13 Satz 4 oder durch Entscheidung der Ausbildungsbehörde gemäß Absatz 5 verlängert.

§ 7 § 9