Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 11 Beurteilungen
(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sind zum Ende jedes Ausbildungsabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung durch die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg nach ihren Leistungen und Befähigungen Beurteilungen zu erstellen. Dabei ist sowohl die Arbeitsqualität und das Führungsverhalten bei Referendarinnen und Referendaren, als auch das Denk- und Urteilsvermögen, das Organisationsvermögen, die Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie die Führungsfähigkeit bei Referendarinnen und Referendaren zu beurteilen. Die Ausbildungsleitenden des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erstellen den Beurteilungsvorschlag. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie die zu Beurteilenden das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. Die Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Noten nach Maßgabe des § 20 anzuwenden. Die Gesamtnote ist als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der Leistungen und Befähigungen zu bilden, die in einem textlichen Teil zu begründen ist. Die Beurteilung ist dem zu Beurteilenden durch die Ausbildungsleitenden zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung der Beurteilung ist aktenkundig zu machen.