Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort
(1) Die Laufbahnprüfung findet zum Ende der Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans statt und ist nicht öffentlich.
(2) Die Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung.