Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 13 Zulassung
(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung nach § 9 abgeleistet hat.
(2) Die zu Prüfenden werden von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist den zu Prüfenden spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zuzustellen.