Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst

APVghFD

§ 13 Zulassung

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung nach § 9 abgeleistet hat.

(2) Die zu Prüfenden werden von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist den zu Prüfenden spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zuzustellen.

§ 12 § 14