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§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt den durch die Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschüssen. Es werden ein Prüfungsausschuss für den gehobenen Forstdienst und ein Prüfungsausschuss für den höheren Forstdienst gebildet. Er setzt sich jeweils aus folgenden Mitgliedern zusammen:

dem vorsitzenden Mitglied, welches die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst in Brandenburg besitzt, oder über eine der Laufbahnbefähigung gleichwertige und geeignete Qualifikation in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit verfügt,

zehn weiteren Mitgliedern, welche die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst in Brandenburg besitzen, oder über eine der Laufbahnbefähigung gleichwertige und geeignete Qualifikation in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit verfügen.

(2) Beim Befähigungserwerb müssen die hauptberuflichen Tätigkeiten fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.

(3) Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Eine Mitgliedschaft in beiden Prüfungsausschüssen ist zulässig.

(4) Für jeden Prüfungsausschuss sind für den Fall der Verhinderung fünf stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die Funktion des vorsitzenden Mitglieds erfolgt im Verhinderungsfall durch ein ordentliches Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(7) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Fachgebiet ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Erstprüferin oder Erstprüfer und ein Mitglied als Zweitprüferin oder Zweitprüfer. Diese haben die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fachgebiet zu bewerten.

(8) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführung, die selbst nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Diese unterstützt das vorsitzende Mitglied bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

(10) Falls Mitglieder in den Prüfungsausschuss berufen werden, die nicht Bedienstete des Landes Brandenburg sind, wird deren Aufwand für die Teilnahme im Prüfungsausschuss nach den §§ 6 bis 10 der Forstausschussverordnung, die Berufung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen entschädigt.

§ 13 § 15