Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst
APVghFD§ 18 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung werden Aufgaben aus den unter § 15 Absatz 2 festgelegten Fachgebieten abgefragt.
(2) Die mündliche Prüfung wird in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationsbetrieb mit bis zu fünf Stationen durchgeführt.
(3) Bei der mündlichen Prüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
(5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.