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APVghFD§ 24 Feststellung der Gesamtabschlussnote
(1) Die Gesamtabschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, der Waldprüfung sowie aus der Bewertung der Projektarbeiten und der Beurteilung zusammen.
(2) Die Gesamtnoten der Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der Waldprüfung mit 30 Prozent,
die Bewertung der zwei Projektarbeiten mit jeweils 5 Prozent,
die Beurteilung der Ausbildungsabschnitte mit jeweils 5 Prozent.
Die Gesamtabschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtabschlussnote fest.
(4) Die Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtabschlussnote mindestens 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der Waldprüfung mangelhaft oder ungenügend ist.